Wechsel der Bewertungsmethode bei einem Firmenwagen

von Dr. Michael Korte, Steuerberater/Wirtschaftsprüfer

Arbeitgeber können Arbeitnehmern einen betrieblichen Pkw auch zur privaten Nutzung überlassen; die Arbeitnehmer müssen diese private Nutzung und die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte versteuern – entweder pauschal nach der sogenannten 1 % Regelung zzgl. 0,03 % für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder gemäß Fahrtenbuch.

In der Vergangenheit waren viele Arbeitnehmer aufgrund der Corona-Pandemie zeitweise im Homeoffice tätig und sind seltener zur Arbeit gefahren. Mit der sogenannten 0,002 %- Methode kann für diese Fahrten eine Einzelbewertung vorgenommen werden. Bisher konnte man im Laufe eines Kalenderjahres nicht zwischen der pauschalen Bewertung nach der üblichen 0,003 %-Methode und der Einzelbewertung jeder einzelnen Fahrt nach der 0,002 %-Methode wechseln. Im Rahmen der Lohnabrechnung musste der Arbeitgeber sich immer für das ganze Kalenderjahr entscheiden, welches Verfahren angewendet werden soll.

Im Rahmen der privaten Einkommensteuererklärung konnte der Arbeitnehmer – jedoch nur mit Auswirkungen auf die Steuerbelastung, nicht auf die Sozialversicherungsbelastungen – die günstigere 0,002 %-Regelung anwenden. Gemäß aktuellen BMF-Schreiben vom 03.03.2022 lässt die Finanzverwaltung erstmals eine rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs durch den Arbeitgeber zu. Der Arbeitgeber ist sogar verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung oder erster Tätigkeitsstätte zu wechseln, es sei denn, aus vertraglicher Rechtsgrundlage ergibt sich etwas anderes. Der Arbeitnehmer muss die Anzahl der Tage für den Ansatz der Tage der 0,002 % Regelung aber dem Arbeitgeber nachweisen/vorlegen. Durch die günstigere Berechnung profitiert der Arbeitnehmer mit geringeren Sozialversicherungsbeiträge und Steuern. Auch für den Arbeitgeber kann sich die Umstellung lohnen durch die entsprechende Ersparnis der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und durch die Umsatzsteuer auf die Dienstwagenüberlassung.