Weiteres BMF-Schreiben zu privaten PV-Anlagen betreffend Umsatzsteuer

von Dr. Michael Korte

In Ergänzung zum BMF-Schreiben vom 27.02.2023 hat das BMF mit aktuellem Schreiben vom 30.11.2023 einige Punkte klargestellt. Die für die Praxis wichtigsten Konkretisierungen lauten wie folgt:

  1. Altanlagen
    Bei vielen PV-Altanlagen, die vor der Gesetzesänderung, also vor dem 31.12.2022, in Betrieb genommen wurden, hat der Steuerpflichtige oftmals auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, um den Vorsteuerabzug zu erhalten. Als Konsequenz war der selbst genutzte Strom der Umsatzsteuer zu unterwerfen ebenso wie die erhaltene Einspeisevergütung. Um diese Altanlagen nicht weiter zu benachteiligen, erlaubt das BMF eine Entnahme der PV-Anlage zu einem Steuersatz von 0 %, wenn diese zu mehr als 90 % privat genutzt wird (davon ist stets vereinfachend auszugehen, wenn ein Stromspeicher vorhanden ist). Dieses war bislang schon geklärt, neu ist jedoch, dass die Entnahme rückwirkend zum 01.01.2023 erfolgen kann, wenn diese bis zum 11.01.2024 erklärt wird. Als Konsequenz daraus muss zwar innerhalb des 5-jährigen Zeitraums weiterhin die Umsatzsteuer auf die Einspeisevergütung abgeführt werden, jedoch nicht mehr die Umsatzsteuer auf den eigenverbrauchten Strom.
    Tipp: Die Entnahme sollte unbedingt vor dem o.g. Termin gegenüber dem Finanzamt erklärt werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. Begünstigte PV-Anlagen
    Bei Solar-Carports und Solar-Terrassenüberdachungen handelt es sich um eigenständig begünstigte PV-Anlagen inklusive der notwendigen Halterungen; nicht begünstigt ist hingegen die primäre Unterkonstruktion der Anlagen, diese unterliegt im Regelfall der 19 %-igen Umsatzsteuer.
  3. Sonstige Leistungen
    Die Erweiterung eines Zählerschrankes ist begünstigt, wenn die Erweiterung durch die Anschaffung der PV-Anlage bedingt ist. Stromverbraucher, die mit der PV-Anlage betrieben werden (Heizgerät, Wärmepumpen) bleiben außer Betracht und unterliegen der normalen Umsatzsteuer.