Wer ausschlägt, sollte erst rechnen

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 12.12.2008

Irrtum muss ursächlich für eine Ausschlagungserklärung gewesen sein

Wer sein Erbe ausschlägt, weil er es ohne Prüfung der Vermögensverhältnisse irrtümlich für überschuldet hält, wird es später bereuen. Das OLG Düsseldorf hatte jüngst einen Fall zu entscheiden, in dem der Sohn als alleiniger Erbe seiner verstorbenen Mutter die Erbschaft durch notarielle Erklärung zunächst ausgeschlagen hat.

Hintergrund der Ausschlagung war sein Gedanke, dass im Nachlass ohnehin keine Wertgegenstände wie eine Immobilie vorhanden seien und der Nachlass wohl eher überschuldet sein werde, da seine Mutter zu Lebzeiten ihm gegenüber mehrmals geklagt habe, sie besitze kein Vermögen.

Doch weit gefehlt, die Erblasserin hinterließ Vermögen im Wert von ca. 130.000,00 €, wie der gerichtlich bestellte Nachlasspfleger ermittelte. Daher hat der Sohn die Ausschlagung der Erbschaft angefochten und beantragte einen Erbschein als Alleinerbe. Grundsätzlich ist es zwar möglich, dass ein Irrtum hinsichtlich der Überschuldung des Nachlasses zu einer Ausschlagungserklärung berechtigen kann. Ein solcher Anfechtungsgrund ist aber nur dann gegeben, wenn der Ausschlagende die tatsächlich nicht überschuldete Erbschaft irrtümlich für überschuldet hält und der Irrtum auch ursächlich für seine Ausschlagungserklärung war.

Hier hatte der Sohn, obwohl er von einem Kriminalbeamten Informationen erhalten habe, dass sich ein größerer Geldbetrag auf dem Girokonto seiner Mutter befinde, es nicht für nötig erachtet, sich über die tatsächliche Zusammensetzung des Nachlasses zu informieren. Für die Ausschlagung war also nicht sein Irrtum ursächlich, sondern vielmehr die unterlassene Recherche, wie sich der Nachlass tatsächlich zusammensetzt. Seinem Begehren, einen Erbschein als alleiniger Erbe zu erhalten, wurde auf Grund wirksamer Ausschlagungserklärung demzufolge nicht stattgegeben.

Die Erklärung hatte er neun Tage nach dem Tode seiner Mutter abgegeben – offensichtlich vorschnell. Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen. Die Zeit sollte zur gründlichen Ermittlung des Nachlasses verwendet werden. Unüberlegtes, vorschnelles Handeln wie die einmal ausgesprochene Ausschlagung lässt sich nur schwer wieder beseitigen.

Stand Dezember 2008
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