Wie hoch sind die Kosten für Raucherentwöhnung

Von Andreas Belz – Steuerberater, Wirtschaftsprüfer – veröffentlicht  in der Recklinghäuser Zeitung

Finanzamt plant Umsatzsteuer für Entwöhnungskurse

Ob Therapeuten, Ärzte und Behandler Umsatzsteuer auf ihre Leistungen abführen müssen, könnte Patienten eigentlich gleichgültig sein. Letztendlich wird aber entweder direkt oder indirekt das Portemonnaie der betroffenen Patienten belastet. Entweder müssen nämlich die Krankenkassen in nicht unerheblichen Maß zusätzliche Kosten tragen; diese werden natürlich dann von den Krankenkassen über höhere Beiträge wiedergeholt. Sofern die Leistungen nicht von den Krankenkassen übernommen, sondern von den Patienten direkt selber getragen werden, spüren die Betroffenen die Mehrbelastung natürlich direkt und unmittelbar, da in der Regel die Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag aufgeschlagen wird. Bei einer Behandlungsrechnung über 100,00 € netto beträgt die Mehrbelastung durch die Umsatzsteuer 19%, d.h. 19,00 €.

Mit der Frage der Umsatzsteuerpflicht auf Raucherentwöhnkurse hatte sich jetzt das Finanzgericht Köln in einem speziellen Fall zu befassen. Eine Sozietät aus einem Psychologen und einem Psychotherapeuten hatte derartige Kurse durchgeführt. In dem Streitjahr betrugen die Umsätze knapp 117.000,00 €.

Nach dem damals geltenden Umsatzsteuersatz wäre ein Betrag von fast 19.000,00 € zur Zahlung an das Finanzamt fällig geworden.

Die Steuerpflichtigen hatten sich auf eine besondere Umsatzsteuerbefreiungs-vorschrift für Heilberufe gestützt. Steuerfrei sind aber nur Leistungen, die von Ärzten und bestimmten Heilberufen zur Wiederherstellung der Gesundheit erbracht werden. Dies wird in der Regel angenommen, wenn die Leistungen von der Krankenkasse getragen werden. Im Gegensatz dazu stehen solche Behandlungen, die „nur“ die allgemeine Gesundheitsförderung oder Gesundheitserhaltung zum Ziel haben. Insbesondere Leistungen zur Prävention und Selbsthilfe, die keinen unmittelbaren Krankheitsbezug haben, sondern lediglich den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern, fallen nicht unter die Befreiungsvorschrift. Das Gericht hatte sich daher eingehend mit der Frage befasst, wann eine Alkohol- oder eine Nikotinabhängigkeit als Krankheit im Sinne der Sozialgesetzgebung aufzufassen ist. Dies ist erst in einem sehr späten Stadium der Fall, wenn nämlich die Krankheit soweit fortgeschritten ist, dass körperliche oder psychische Folgeerscheinungen und eine z.B. chronische Alkoholintoxikation und damit einhergehend der Verlust an Selbstkontrolle mit zwanghafter Abhängigkeit bedingt festzustellen ist.

Dies muss aber im Einzelfall durch individuelle ärztliche Behandlung und Überprüfung festgestellt werden. Im vorliegenden Fall wurde die Sozietät durch eine Sammelüberweisung von Betriebsärzten mit der Durchführung beauftragt. Diese allgemeine nicht individualisierte Überweisung genügte dem Gericht nicht, weil es an der ärztlichen Würdigung im Einzelfall fehle.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Gericht aber die Revision zugelassen.

Die Frage ist auch von durchaus praktischer Relevanz, weil die Finanzverwaltung immer weitere Bereiche der ärztlichen Tätigkeit der Umsatzsteuer unterwirft und somit zur Kostensteigerung im Gesundheitswesen mit beiträgt (Urteil des Finanzgerichts Köln vom 08.03.2012 -10 K 2389/09- Revision zugelassen).