Wie wird der der Steuervorteil bei Dienstwagen berechnet?

von RA/StB/vBP Gregor-Bernward Sprißler – veröffentlicht in der Recklinghäuser Zeitung

Gericht  bestätigt langjährige Handhabung

Viele Arbeitgeber überlassen ihren Mitarbeitern Fahrzeuge, die sie auch privat nutzen können. Der damit zusammenhängende Nutzungsvorteil ist Lohnbestandteil und unterliegt der Lohnbesteuerung und der Sozialversicherung. Seit jeher problematisch ist die genaue Berechnung. Eine pauschale Möglichkeit der Berechnung ist die sogenannte 1%-Methode. Dabei wird monatlich 1% des Bruttolistenneupreises als Lohnbestandteil angesetzt.

Das Gesetz geht dabei auch dann von dem Bruttolistenpreis für Neuwagen aus, wenn das Fahrzeug vergünstigt  erworben oder gebraucht gekauft wird. Hiergegen hatte sich ein Steuerpflichtiger gewandt und die Verfassungswidrigkeit gerügt. Das höchste Finanzgericht hat allerdings keinen Verstoß feststellen können. Es hat darauf abgestellt, dass die Berechnungsmethode nicht zwingend ist. Dies stellt lediglich eine von mehreren Möglichkeiten dar. Mit der Methode sollen sämtliche Nutzungsvorteile, also nicht nur die reine Überlassung des Fahrzeugs, sondern auch die Übernahme der laufenden Kosten für Benzin, Steuern, Versicherung, Wartung und Reparatur abgegolten sein. Es handelt sich um eine generalisierende und typisierende Berechnungsmöglichkeit.

Wenn ein Steuerpflichtiger hiermit nicht einverstanden ist, verweist ihn die Finanzgerichtsbarkeit auf die Möglichkeit des Fahrtenbuches und damit die genaue anteilige Berechnung der privat entstandenen Aufwendungen. Auch wenn es sich dabei um eine eher theoretische Möglichkeit handelt, ist aus der Sicht der Richter eine solche Möglichkeit ausreichend, um die Verfassungsmäßigkeit zu bejahen.

Damit bestand für das Gericht keine Notwendigkeit, das Bundesverfassungsgericht anzurufen. Diese Möglichkeit hat jetzt der Kläger selber. Ob er davon Gebrauch macht, steht noch nicht fest.

Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.12.2012 VI R 51/11)

Recklinghausen, 18.03.2013