08 Nov Wieder klar gestellt
Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 08.11.2008
Stellungnahme der Oberfinanzdirektion zu Fahrtkosten bei Dienstreisen
Die Oberfinanzdirektion Münster hat sich aktuell in einer Verfügung zu Steuerfragen bezüglich der Fahrtkosten bei Dienstreisen geäußert. Bis einschließlich 2007 konnten bei einer längerfristigen Dienstreise die Fahrtkosten für die Wege zwischen Wohnung und auswärtiger Tätigkeitsstätte nur für die ersten drei Monate mit den tatsächlichen Kosten bzw. dem pauschalen Kilometersatz von 0,30 € je Kilometer berücksichtigt werden. Die Oberfinanzdirektion weist in ihrem Schreiben vom Oktober 2008 darauf hin, dass nach dem Inhalt der Lohnsteuerrichtlinien aus dem Jahr 2005 nach Ablauf von der 3-Monatsfrist nur noch die Regelungen der Entfernungspauschale anzuwenden waren, weil die Finanzverwaltung davon ausging, dass die auswärtige Tätigkeitsstätte nach Ablauf von drei Monaten zur (weiteren) regelmäßigen Arbeitsstätte wurde.
Anwendung der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes
Im April diesen Jahres hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine auswärtige Tätigkeitsstätte nicht durch bloßen Zeitablauf von drei Monaten zur regelmäßigen Arbeitsstätte wird. Die anderslautende Auffassung in den Lohnsteuerrichtlinien aus dem Jahr 2005 hält der Bundesfinanzhof insofern für unzutreffend. Die Oberfinanzdirektion Münster konnte sich jetzt mit ihrer Verfügung dazu durchringen, dass dieses neue Urteil aus dem Jahr 2008 ab sofort allgemein angewandt werden kann. Das bedeutet im Klartext, dass in allen noch nicht rechtskräftigen Fällen bis einschließlich 2007 die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und auswärtiger Tätigkeitsstätte bei einer längerfristigen Dienstreise auch nach Ablauf von drei Monaten mit den tatsächlichen Kosten bzw. dem pauschalen Kilometersatz von 0,30 € je Kilometer abgezogen werden und nicht nur die Entfernungspauschale anzusetzen ist.
Informatorisch weist die Oberfinanzdirektion noch ergänzend darauf hin, dass ab 2008 bereits entsprechend verfahren wird, weil die entgegenstehende Regelung aus den Lohnsteuerrichtlinien 2005 nicht in die Lohnsteuerrichtlinien 2008 übernommen worden ist. Die Auffassung der Oberfinanzdirektion wird in der Praxis sehr begrüßt, weil mit dieser Verfügung die Finanzverwaltung letztlich die Entscheidung des Bundesfinanzhofes als höchstrichterliche Instanz für Steuern in Deutschland wieder voll respektiert wird. Leider gibt es ja regelmäßig sogenannte Nichtanwendungserlasse, die besagen, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung von der Finanzverwaltung nicht angewandt werden darf. Immer wieder bringen diese Erlasse in der Praxis daher ausgesprochen viel Ärger.
(AZ: Oberfinanzdirektion Münster, Kurzinformation Einkommensteuer, Nr. 030/2008 vom 15.10.2008)
Stand November/2008
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