17 Apr Zankapfel Schadensregulierung
Artikel in der Kurier zum Sonntag veröffentlicht am 17.04.2010
Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist eine sogenannte Pflichtversicherung mit der Folge, dass sie begründete Schadenersatzansprüche zu befriedigen und unbegründete Schadenersatzansprüche abzuwehren hat. Bei der Beurteilung, ob es sich um einen begründeten Schadenersatzanspruch handelt, steht der Versicherung ein weiter Ermessensspielraum zu. Dieser findet seine Begründung darin, dass ein Unfallgeschädigter einen Direktanspruch nicht nur gegenüber dem haftenden Kraftfahrer selbst hat, sondern auch gegenüber der Pflichtversicherungsgesellschaft. Damit könnte sie auch über den Kopf des Versicherten hinweg handeln.
Selbstverständlich darf sie jedoch nicht in Wahrheit nicht entstandene Schäden „ins Blaue hinein“ regulieren. Im Rahmen des Vertragsverhältnisses ist es Aufgabe der Versicherung, den Sachverhalt aufzuklären und sodann sich eine Rechtsauffassung über die Eintrittspflicht zu bilden. Auch können bei der Schadensregulierung Wirtschaftlichkeitsüberlegungen und Gesichtspunkte der Prozessökonomie Berücksichtigung finden.
Kann der Versicherte eine Regulierung verhindern, um z. B. nicht heraufgestuft zu werden?
Nach den obigen Regeln ist der Versicherer weder verpflichtet, sich um der Regulierungsbefugnis des Versicherungsnehmers willen verklagen zu lassen, noch wegen der Verweigerung der Zustimmung seitens des Versicherungsnehmers eine Regulierung abzulehnen, da er – wie bereits dargelegt – sich einem Direktanspruch des Unfallgeschädigten ausgesetzt sieht.
Insbesondere trifft den Versicherer nicht etwa die Pflicht, die Schadenersatzhöhe ohne ernsten Hintergrund und ohne konkrete Informationen in Zweifel zu ziehen oder gar berechtigte Ansprüche herunterzuhandeln, um dem Versicherungsnehmer zur Rettung seines Schadensfreiheitsrabattes eine eigene billige Schadenersatzübernahme zu ermöglichen.
Damit dem Versicherer eine zutreffende Bewertung möglich ist, sollte demzufolge der Versicherungsnehmer den zu Grunde liegenden Sachverhalt dem Versicherer umfänglich und vollständig zur Kenntnis bringen, damit dieser sein Ermessen fehlerfrei ausüben kann.
Vgl. Beschluss des LG Coburg, 25.05.2009, 32 S 15/09
Stand April 2010
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