Zu dick aufgetragen

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 27.09.2008

Ein Porsche 911 taugt nicht immer als Firmenwagen

Anfang diesen Jahres hatte das Finanzgericht Nürnberg darüber zu befinden, ob die Kosten für einen Porsche 911 steuerlich als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Im Streitfall war der Porsche fahrende Sohn mit 90 % an einer Kommanditgesellschaft beteiligt und die Mutter hatte nur eine Minderheitsbeteiligung in Höhe von 10 %. Die Kommanditgesellschaft beschäftigte sich mit der langfristigen Vermietung von Wohn- und Gewerbeeinheiten. Im Urteilsfall zeigten sich die Richter des Finanzgerichtes Nürnberg nicht besonders Porsche-freundlich, nach dem gegebenen Sachverhalt war das auch wenig verwunderlich.

Zunächst entschieden die Richter in dem Urteil, dass die Nutzungsdauer eines solchen Porsche 911 Turbo Coupé acht Jahre betragen würde. Grundsätzlich beträgt die Abschreibungsdauer von Firmen-Pkw sechs Jahre, nur bei Arbeitnehmern wird eine Nutzungsdauer von acht Jahren zu Grunde gelegt.

Richter monieren Eintragungen im Fahrtenbuch

Der Kläger hatte im Fahrtenbuch Eintragungen vorgenommen allgemeiner Art wie z. B. „Treffen wegen Werbekonzepts“, „Termin wegen Geräten“, „Termin wegen Einrichtung“, „Besichtigung Studio mit Partner“ usw. Dem Gericht waren diesen Eintragungen zu allgemein, zu unpräzise und auch austauschbar. Deswegen wäre eine Nachprüfung der beruflichen Veranlassung der Fahrten grundsätzlich nicht möglich, so dass insofern keine Ordnungsmäßigkeit vorliegen würde. Außerdem beanstandeten die Richter des Finanzgerichts Nürnberg, dass nach dem Zustand der Aufzeichnungen und nach dem Schriftbild davon auszugehen ist, dass die Aufzeichnungen nicht täglich vorgenommen wurden und somit davon auszugehen ist, dass das Fahrtenbuch nicht zeitnah geführt wurde.

Nachvollziehbare und nachprüfbare Gründe fehlen

Außerdem beanstandeten die Richter, dass der Kläger laut Fahrtenbuch mehrmals im Jahr jeweils für mehrere Tage einen Ort aufgesucht hätte, zu dem der Kläger persönliche Bindungen unterhält und weil es für diese mehrtägigen Aufenthalte keine nachvollziehbaren und nachprüfbaren Gründe gäbe, müsste insofern von einer Nutzung zu Privatzwecken ausgegangen werden. In solchen Fällen ging das Finanzgericht davon aus, dass bei einem Sportwagen der Luxusklasse von der Art des Wirtschaftsgutes auf eine private Nutzung geschlossen werden kann.

Die Besonderheit des Falles lag auch wohl darin, dass die Aufwendungen für diesen teuren Pkw immerhin 36 % des Gesamtumsatzes von dem Unternehmen ausgemacht hätte. Zudem war der Unternehmensgegenstand, dass langfristig einige Gewerbeeinheiten vermietet wurden. In einem solchen Fall wäre die Angemessenheit der Betriebsausgaben deutlich überschritten. Bei einem solchen Sachverhalt ist es dann auch wohl nicht verwunderlich, dass das Finanzgericht Zweifel an dem betrieblichen Erfordernis für einen Porsche911 geäußert hat. Immerhin ist aber Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden. (AZ: Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 28.02.2008, IV 94/2006; Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, AZ BFH: IV B 53/08)

Stand September / 2008
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