Zuordnung ist wichtig

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 17.04.2009

Streit über Umsatzsteuererstattung bei nebenberuflicher Tätigkeit

Werden Teile eines Einfamilienhauses für eine nebenberufliche selbständige Tätigkeit genutzt, so ist grundsätzlich bei umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen eine Vorsteuererstattung aus den anteiligen Baukosten möglich. Dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz lag jetzt ein entsprechender Sachverhalt vor. Der Steuerzahler hatte erst in seiner Umsatzsteuerjahreserklärung 2004, die er im Jahr 2005 abgegeben hatte, die Berücksichtigung von anteiligen Vorsteuern für ein unternehmerisch genutztes Arbeitszimmer aus der Errichtung eines Einfamilienhauses beantragt. Der Steuerzahler gab an, mit dem Neubau des Hauses im August 2004 begonnen zu haben. Nach der endgültigen Fertigstellung im November 2005 würden die Kellerräume für eine nebenberufliche Tätigkeit als Buchführungshelfer unternehmerisch genutzt werden. Das Finanzamt war aber der Ansicht, es würde an dem Nachweis fehlen, dass der Steuerzahler die Kellerflächen in seinem Einfamilienhaus umsatzsteuerlich seinem Unternehmen zugeordnet habe. Der Vorsteuerabzug sei nicht zeitnah mit den eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen beantragt worden und müsse deswegen versagt werden.

Zuordnung zum Unternehmensvermögen entscheidend

Der Steuerzahler gab sich mit der Meinung des Finanzamtes aber nicht zufrieden geben und klagte dieserhalb beim Finanzgericht. Er begründete seine Klage damit, dass er, abweichend von der Baugenehmigung, das Arbeitszimmer von Anfang an im Keller habe einrichten wollen. Er wäre der Ansicht gewesen, dass es unschädlich wäre, wenn er in den abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 2004 die Vorsteuer noch nicht geltend gemacht hat, sondern erst bei der Umsatzsteuerjahreserklärung 2004 für die Rechnungen des Jahres 2004. Weil die Umsatzsteuerjahreserklärung 2004 auch noch vor Bezugsfertigkeit des Gebäudes dem Finanzamt eingereicht worden wäre, müsse ihm der Vorsteuerabzug zugestanden werden. Die eingereichte Klage beim Finanzgericht hatte aber leider keinen Erfolg.

Beantragung bereits mit Umsatzsteuervoranmeldungen

Die Richter des Finanzgerichts vertraten die Auffassung, dass der Unternehmer sofort bei Bezug der in Rechnung gestellten Bauleistungen entscheiden muss, ob und inwieweit er den Vorsteueranspruch geltend mache. Ohne eine Sofortentscheidung des Unternehmers über die beabsichtigten Verwendungsumsätze könnte der Vorsteuerabzugsanspruch nicht beurteilt werden. Die Richter vermissen im Urteilsfall, dass der Steuerzahler bereits im Jahr 2004 eine entsprechende Zuordnungsentscheidung getroffen hat, das gesamte Gebäude oder wenigstens den geplanten Büroraum dem Unternehmen zuzuordnen. Diese Zuordnung zu dem Unternehmen würde sich weder aus den Planungsunterlagen noch aus den Umsatzsteuervoranmeldungen 2004 ergeben. In den abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen seien die bezogenen Vorsteuern, die ab August 2004 fortlaufend in den Baurechnungen ausgewiesen wurden, nicht geltend gemacht worden. Eine Entscheidung, das Gebäude ganz dem Unternehmensvermögen zuzuordnen, ergäbe sich erstmalig aus der Jahreserklärung 2004, die im Oktober 2005 abgegeben worden sei.

Negative Zuordnungsentscheidung führt zur Versagung des Vorsteuerabzugs

Durch den unterlassenen Vorsteuerabzug aus den Baurechungen in den Voranmeldungen habe der Steuerzahler nach Auffassung der Richter des Finanzgerichtes vielmehr bis zur Abgabe der Jahreserklärung nämlich eine andere – negative – Zuordnungsentscheidung zu erkennen gegeben, nämlich die, das Gebäude nicht dem Unternehmensvermögen zuzuordnen. Die Richter akzeptierten es nicht, dass eine entsprechende Korrektur im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärung erfolgte.

Hinzuweisen ist, dass dieses Urteil noch nicht rechtskräftig geworden ist, es bleibt daher abzuwarten, ob eine Revision eingelegt wird.

(AZ: Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 05.08.2008 – 6K2333/06, ähnliche Entscheidung vom Finanzgericht Baden Württemberg 28.09.2006 14K396/04, ebenfalls nicht rechtskräftig Aktenzeichen der Revision: V R 58/06, jetzt XI R 64/06)

Stand April 2009
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