Zurückhaltend bei der Anerkennung

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 11.06.2009

Haushaltsnahe Dienstleistungen bei einem Umzug

Seit geraumer Zeit besteht die Möglichkeit, für Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen eine Steuerermäßigung für die gezahlten Lohnkosten zu erhalten. Eine der Voraussetzungen besteht darin, dass es sich um Tätigkeiten „im Haushalt des Steuerpflichtigen“ handeln muss. Viele Mietverträge sehen die – häufig unwirksame, aber oft erfüllte – Verpflichtung vor, bei einem Auszug die alte Wohnung zu renovieren. Auch bei neu angemieteten Wohnungen wird vor Bezug natürlich häufig die Gelegenheit genutzt, die Räume aufzufrischen.

Wann liegt bei solchen Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Umzug eine Tätigkeit im Haushalt des Steuerpflichtigen vor?

Die Finanzverwaltung hat Sorge, dass bei einem Umzug die Voraussetzung „im Haushalt des Steuerpflichtigen“ möglicherweise nicht erfüllt sein könnte. Eine Steuerermäßigung wird nur anerkannt in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Einzug in die neue oder dem Auszug aus der alten Wohnung. Nun regelt die Finanzverwaltung detailliert, wann diese Voraussetzung erfüllt sein soll.

So wird bei dem alten Mietverhältnis auf das Ende der Kündigungsfrist und bei einem neuen Mietverhältnis auf den Beginn der vertraglichen Nutzungsmöglichkeit abgestellt. Bei einem Kauf oder Verkauf von selbstgenutztem Wohneigentum soll maßgeblich Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten ab. Sollte der tatsächliche Ein- oder Auszug davon abweichen, lässt die Finanzverwaltung wohl auch einen anderen Nachweis (beispielsweise Meldebestätigung des Einwohnermeldeamts oder Bestätigung des Vermieters durch Übernahmeprotokoll) gelten. Nur in diesem engen Rahmen soll die Steuerermäßigung gewährt werden. Fürwahr eine komplizierte Regelung für einen eigentlich einfachen Sachverhalt.
(Verfügung der OFD Münster vom 30.01.2009)

Stand Juni 2009
Alle Angaben ohne Gewähr
Copyright © 2009 Korte & Partner