Zusätzlichkeitserfordernis bei sonstigen Vergütungen neben Barlohn

von G.-B. Sprißler

Der normale Arbeitslohn unterliegt der Lohnsteuer und ist beitragspflichtig in der Sozialversicherung.

Es gibt allerdings eine ganze Reihe von weiteren Zusatzleistungen, die teilweise von der Lohnsteuer befreit und damit in der Regel auch nicht beitragspflichtig sind. Da der Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeitrag häufig die Hälfte des Lohns auffrisst, ist das Interesse groß, diese abgabenfreien Zusatzleistungen in Anspruch zu nehmen. Wichtige Beispiele sind etwa Sachbezüge, insbesondere in Form des Tankgutscheins, Kindergartenzuschüsse, Zurverfügungstellung von Computern und Mobiltelefonen.

Allerdings sind die Voraussetzungen häufig streitig und führen zu Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung oder der Sozialversicherung. Jüngste Beispiele von derartigen Rechtsprechungsurteilen war ein BFH-Urteil von Mitte 2019, mit dem der Bundesfinanzhof bestimmte Gehaltsverzichte oder Gehaltsumwandlungen zugelassen hatte.

Diese steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung hat dem Gesetzgeber aber andererseits missfallen. Als Reaktion ist Ende Dezember mit dem Jahressteuergesetz 2020 ein sogenanntes „Zusätzlichkeitserfordernis“ für viele Bereiche gesetzlich verankert worden, das bereits ab dem 01.01.2020 – also rückwirkend – gilt. Es betrifft insbesondere

  • Warengutscheine/Wertguthabenkarten.
  • Jobtickets
  • pauschal zu versteuernde Beiträge für die Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten samt Zuschüsse für Internetnutzung
  • steuerfreie Coronaprämien
  • Kindergartenzuschüsse
  • steuerfreie Kinderbetreuung.

Gleichwohl gilt in anderen Bereichen, dass kein „Zusätzlichkeitserfordernis“ besteht, z.B. bei Zahlung von steuerfreien Verpflegungsmehraufwendungen, Weiterbildungsleistungen, Überlassung von Datenverarbeitungsgeräten, Firmenwagengestellung.

Wie brisant die Problematik ist und was bei überzogenen Gestaltungen an Gefahren lauern, macht ein jüngst veröffentlichtes Urteil des Bundessozialgerichts deutlich (Urteil vom 23.02.2021, B 12 R 21/18 R).

Darin hat ein Arbeitgeber mit seinen Mitarbeitern teilweise Lohnverzicht vereinbart und im Gegenzug anstelle des Bar-Arbeitslohns Gutscheine sowie Miete für Werbeflächen auf PKWs der Belegschaft vereinbart. Die Sozialgerichte haben diese Gestaltung abgelehnt und eine Beitragspflicht bejaht.

Gerade bei Tankgutschein muss überdies darauf geachtet werden, dass die Auszahlung von Geld ausgeschlossen ist und nur Waren oder Dienstleistungen bezogen werden dürfen.

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