Zuschüsse zum Arbeitslohn steuerfrei?

von RA/StB/vBP Gregor-Bernward Sprißler

Zahlung muss zusätzlich zum geschuldeten Lohn erfolgen

Durch die erhebliche Belastung der Arbeitnehmer mit Sozialabgaben und Lohnsteuer bleibt häufig von Bruttolohnerhöhungen nur die Hälfte übrig, die beim Arbeitnehmer landet. Dann ist natürlich der Wunsch nach steuerfreien Zahlungen groß. Das Steuerrecht sieht eine Reihe von Möglichkeiten vor. Hierzu zählen etwa Kindergartenzuschüsse, Internetpauschale und Fahrtkostenzuschüsse. Derartige freiwillige Arbeitgeberleistungen können allerdings nur dann als steuerfrei behandelt werden (und werden damit auch in der Regel nicht belastet mit Sozialversicherungsabgaben), wenn sie „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn“ gezahlt werden.

Ein Arbeitgeber hatte versucht, die durch das Gesetz zur Verfügung gestellten Möglichkeiten „sehr weitgehend“ auszunutzen. Dabei hatte der Arbeitgeber den Mitarbeitern die Möglichkeit eingeräumt, statt eines zuvor gezahlten Barlohns die entsprechenden steuerfreien Leistungen in Anspruch zu nehmen. Der reguläre Lohn wurde anschließend um die „Zusatzleistungen“ gekürzt. Die „Zusatzleistungen“ wurden dann steuerfrei ausgezahlt.

Anlässlich einer Überprüfung durch eine Lohnsteueraußenprüfung fiel dieser Sachverhalt auf. Der Prüfer stellte sich auf den Standpunkt, dass keine Zusatzleistung vorlag.

Diese Auffassung hat das höchste Finanzgericht bestätigt. Es hat sich dabei darauf gestützt, dass die „Zusatzleistungen“ nicht zusätzlich, sondern anstelle des geschuldeten Arbeitslohns und damit nicht freiwillig gewährt worden waren. Das Gesetz will durch diese Formulierung zum Ausdruck bringen, dass nur solche Zahlungen steuerfrei bleiben können, zu denen der Arbeitgeber nicht ohnehin arbeitsvertraglich verpflichtet ist. Eine „Entgeltumwandlung“ von abgabenbelasteten in nichtabgabebelastete Lohnbestandteile soll verhindert werden.

In einem weiteren Urteilsfall ging es um die Frage, inwieweit Erholungsbeihilfen durch den Arbeitgeber pauschal versteuert werden können und damit aus der normalen Besteuerung und Verbeitragung in der Sozialversicherung herausfallen.

Hierzu hat das Gericht hervorgehoben, dass nicht nur eine Zweckbindung vorliegen muss, sondern der Arbeitgeber überprüfen muss, ob der bezuschusste Arbeitnehmer die Mittel auch tatsächlich für die vorgesehenen Zwecke (Erholung) einsetzt. Dies war im Urteilsfall nicht der Fall, weil der Arbeitgeber pauschal zusätzlich zum Lohn regelmäßige monatliche Zahlungen erbracht hatte und nie eine Überprüfung des Verwendungszwecks stattgefunden hat.

(Urteile des BFH vom 19.09.2012, AZ .IV R 54/11 im zusätzlich zum Lohn ohnehin geschuldeten Lohn und 6 R 55/11 zu den Erholungsbeihilfen).