14 Nov Zwei Bewertungsmethoden
Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 14.11.2009
Für steuerliche Behandlung von Mahlzeiten im Außendienst, die der Arbeitgeber bezahlt
Ist der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber im Außendienst unterwegs und erhält eine Mahlzeit bzw. die Kosten dieser Mahlzeit vom Arbeitgeber ersetzt, stellt sich oft die Frage nach der steuerlichen Behandlung. Mit Schreiben vom 13.07.2009 hat das Bundesfinanzministerium nunmehr dankenswerterweise einige Klarheiten gebracht. Demnach sind ab sofort zwei Bewertungsmethoden für die Ermittlung dieses geldwerten Vorteils zulässig, der vom Arbeitnehmer zu versteuern wäre.
Zum einen kann der Arbeitgeber sich auf die Lohnsteuerrichtlinien berufen und für die Mahlzeiten, die der Arbeitnehmer bei einer Auswärtstätigkeit einnimmt, wie bisher die amtlich (niedrigen) Sachbezugswerte ansetzen.
Alternativ dazu darf der Arbeitgeber jetzt aber auch eine Einzelbewertung vornehmen und die tatsächlichen Werte der Mahlzeiten lohnsteuerlich erfassen. In diesem Fall aber – und nur in diesem Fall – kann zur Ermittlung des möglichen steuerpflichtigen Sachbezugs sowohl der Verpflegungspauschbetrag für Auswärtstätigkeiten (aber nur für die ersten drei Monate), als auch die 44,00 € Freigrenze pro Monat in Abzug gebracht werden. Überschreitet der Wert der monatlichen Mahlzeiten diese 44,00 €-Grenze nicht, so ist diese faktisch steuerfrei.
Zahlt der Arbeitgeber keine Verpflegungspauschalen, stellt aber bei Auswärtstätigkeiten die Mahlzeit, ist bei Einzelwertung diese 44,00 €-Freigrenze pro Monat anwendbar. Für Arbeitnehmer, die selten im Jahr unterwegs sind, dürfte dies die interessanteste Alternative darstellen. Welche Alternative am günstigsten ist, muss für jeden Einzelfall geprüft werden.
Stand November 2009
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