Zwei Varianten

Artikel in der Recklinghäuser Zeitung veröffentlicht am 12.07.2008

Zuzahlungen bei Autokosten beschäftigen oberste Finanzgerichte

Erhält ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt, den er auch für Privatfahrten benutzen darf, muss dieser private Nutzungswert grundsätzlich versteuert werden. Hierbei gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder wird der private Nutzungsanteil nach der sogenannten 1 %-Methode versteuert oder der Steuerzahler führt ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Bei der 1 %-Methode werden monatlich versteuert 1 % vom Bruttolistenpreis für Neuwagen zzgl. 0,03 % für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. In manchen Fällen lohnt es sich aber für den Arbeitnehmer, ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu führen. Dabei wird dann anhand dieses Fahrtenbuches festgestellt, wie sich die Kilometerzahl für das Fahrzeug aufteilt auf Dienstfahrten und Privatfahrten. Dieses Verhältnis ist dann für die Ermittlung der Kosten für Privatfahrten und für dienstliche Fahrten steuerlich zu Grunde zu legen.

Zuschüsse des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten

In der Praxis kommt es häufiger vor, dass vom Arbeitnehmer Zuschüsse zu den Anschaffungskosten des Autos gezahlt werden. Ursache kann hier sogar sein, dass der Arbeitnehmer ein erheblich luxuriöseres Auto gerne fahren möchte und der Arbeitgeber aber nicht bereit ist, diesen Luxus zu bezahlen. Der Bundesfinanzhof hatte jetzt Ende vorigen Jahres darüber zu entscheiden, wie solche Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten steuerlich zu behandeln sind. Bisher besagten die Lohnsteuerrichtlinien, dass ein Abzug der Zuzahlungen jeweils nur im Zahlungsjahr zugelassen wurde. Die Richter des Bundesfinanzhofes zeigten sich jetzt aber wesentlich großzügiger.

Gleiches gilt bei Fahrtenbuchmethode

Gleichgültig, ob der geldwerte Vorteil anhand der 1 %-Regelung oder mit einem Fahrtenbuch ermittelt wird, in beiden Fällen kann der Arbeitnehmer grundsätzlich die Zuzahlung zum Kaufpreis für den Neuwagen als Werbungskosten abziehen. Die Richter entschieden zu Gunsten des Autofahrers, dass die Zuzahlung aber nicht nur im Jahr der Zahlung in voller Höhe abzuziehen ist, sondern gleichmäßig auf die Jahre zu verteilen ist, in denen der Arbeitnehmer das Fahrzeug voraussichtlich nutzen wird. Dabei muss die Nutzungsdauer im Einzelfall geschätzt werden.

Verteilung auf Nutzungsdauer

Diese Lösung ist in der Regel günstiger als die bisherigen Vorschriften in den Lohnsteuerrichtlinien. Nach der bisherigen Rechtsauffassung der Finanzverwaltung entsprechend den Lohnsteuerrichtlinien gingen in vielen Fällen nämlich Teile der Zuzahlung oft ins Leere, weil die Zuzahlung höher war als der steuerpflichtige Nutzungsanteil. Bei einer Verteilung auf die Nutzungsdauer ergibt sich in der Regel eine effektivere steuerliche Auswirkung der Zuzahlung. Bei der Fahrtenbuchmethode wurde in der Vergangenheit die Zuzahlung in der Regel in der Form berücksichtigt, dass für die Abschreibung die um die Zuzahlung geminderten Anschaffungskosten angesetzt wurden. Die Richter des Bundesfinanzhofes vertreten diesbezüglich aber die Auffassung, dass von den gesamten Anschaffungskosten die Abschreibung zu ermitteln ist und andererseits die Zuzahlung über die Nutzungsdauer als Werbungskosten abzuziehen ist. Rechnerisch macht das keinen Unterschied. (AZ.: BFH, Urteil vom 18.10.2007, VI R 59/06)

Stand Juli/ 2008
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