Arbeitsunfall bei Selbstständigen

Von Rechtsanwalt/Steuerberater/vereidigter Buchprüfer G.-B. Sprißler

Sozialgerichte lassen nur enge Grenzen zu

Wer als Arbeitnehmer auf dem Weg von oder zur Arbeit verunglückt, steht normalerweise unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Bei Selbstständigen gelten eigentlich grundsätzlich die gleichen Kriterien. Voraussetzung ist aber zunächst mal, dass überhaupt ein Versicherungsschutz besteht. Ob Selbstständige Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) haben, hängt von der Branche ab, in der sie tätig sind. Manche Berufsgenossenschaften haben für Selbstständige Pflichtmitgliedschaften, in den allermeisten besteht nur eine freiwillige Versicherung. Dabei sind natürlich auch nur Unfälle im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit, also nicht im Privatbereich versichert.

Einen Sonderfall hatte das Landessozialgericht Baden-Württemberg zu entscheiden. Eine selbstständige Journalistin, die sich freiwillig gegen Berufsunfälle versichert hatte, war auf einer Treppe in ihrem ihr gehörenden und für berufliche und Wohnzwecke genutzten Einfamilienhaus gestürzt. Über die Treppe gelangte man sowohl zum Arbeitszimmer als auch zu den Privaträumen wie dem Schlafzimmer und einem Badezimmer.

Die Journalistin hatte sich auf dem Weg zur Haustür verletzt, als ein Paketbote geklingelt hatte. Sie hatte Büromaterial erwartet, tatsächlich geliefert wurden aber Lebensmittel. Auf dem Weg zum Boten war sie auf der Treppe schwer gestürzt und sechs Wochen arbeitsunfähig.

Die Journalistin wollte Verletztengeld und die Übernahme von Heilbehandlungskosten. Damit war sie sowohl vor dem Sozialgericht als auch der höheren Instanz gescheitert.

Das Landessozialgericht stellte darauf ab, dass die Treppe sowohl privaten als auch beruflichen Zwecken diente. Damit war die Treppe nicht eindeutig dem Arbeitsbereich zuzurechnen. Als die Journalistin auf der Treppe stürzte, war ebenfalls objektiv eine private Veranlassung hierfür maßgebend, nämlich die Entgegennahme von Lebensmitteln. Dass sie subjektiv Büromaterial erwartete und abholen wollte, spielte für das Gericht keine entscheidende Rolle. Insbesondere ist es so, dass, wenn nur ausnahmsweise eine konkrete Lieferung privater Natur ist, wohl eine grundsätzliche Zuordnung zur beruflichen Sphäre anzunehmen sein könnte. Das Gericht hatte aber sich durch eine Darstellung der konkreten Nutzung der Treppe durch die Journalistin über drei Tage davon überzeugt, dass keine überwiegend berufliche Nutzung gegeben war. Dies war für das Gericht letztlich Anlass, die Klage abzuweisen. Mit guten Argumenten hätte auch eine gegenteilige Entscheidung getroffen werden können. Häufig macht es für Selbstständige auch Sinn, statt einer nur berufliche Unfälle über die Berufsgenossenschaft abzusichernde Unfallversicherung eine private Unfallversicherung abzuschließen, da dann derartige Abgrenzungsfragen nicht entstehen.

Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 09.02.2015 L 1 U 1882/14