Lohnsteuerliche Behandlung von Ladestrom und Ladeinfrastruktur ab 2026

Für das Jahr 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen die lohnsteuerliche Behandlung von Ladestrom verändert. Die wesentlichen Grundsätze und Neuerungen werden nachfolgend skizziert:

1. Betroffene Fahrzeuge
Begünstigt sind sowohl reine Elektrofahrzeuge und Hybridelektrofahrzeuge im Sinne der aktuellen Typisierung des Kraftfahrt-Bundesamts. Darüber hinaus ist auch das Laden von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge gelten, steuerfrei. Etwas anderes gilt für herkömmliche E-Bikes, für sie gilt weiterhin unbefristet die Billigkeitsregel, nach der kein Arbeitslohn angenommen wird.

2. Steuerfreies Laden von E-Autos im Betrieb
Das kostenlose oder verbilligte Aufladen von Elektro- und Hybridfahrzeugen an einer festen betrieblichen Ladevorrichtung des Arbeitgebers ist weiterhin steuer- und sozialversicherungsfrei, sofern der Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Steuerfreiheit gilt sowohl für private Fahrzeuge der Arbeitnehmer als auch für Dienstwagen.

Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Ladevorgang an einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers erfolgt und die Stromkosten unmittelbar vom Arbeitgeber getragen werden. Nicht begünstigt ist die nachträgliche Erstattung vom Arbeitnehmer verauslagter Kosten.

3. Überlassung von Ladevorrichtungen an den Arbeitnehmer
Die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung (z.?B. Wallbox) zur privaten Nutzung des Arbeitnehmers ist nur steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum Arbeitslohn erfolgt. Die Steuerfreiheit umfasst auch Installation der Anlage, deren Wartung und den Betrieb.
Wird die Ladevorrichtung hingegen an den Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt übereignet kann der Arbeitgeber für diesen geldwerten Vorteil die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % erheben. Auch eine vom Arbeitgeber bezuschusste private Ladevorrichtung des Arbeitnehmers kann mit dem Pauschalsteuersatz 25 % erhoben werden. Diese Regelung gilt sowohl für private Fahrzeuge der Arbeitnehmer als auch für Dienstfahrzeuge.

4. Laden vom Dienstwagen zu Hause – neue Regeln ab 2026
Für das Laden vom Dienstwagen am Wohnort des Arbeitnehmers gilt 2026 eine neue Regelung. Lädt der Arbeitnehmer einen ihm überlassenen Dienstwagen zu Hause, können die Stromkosten als steuerfreier Auslagenersatz erstattet werden. Die bisher zulässigen Monatspauschalen sind zum 31.12.2025 ausgelaufen. Ab 2026 ist ein Nachweis der geladenen Strommenge über einen gesonderten Stromzähler, der nicht geeicht sein muss, erforderlich.

Der Arbeitgeber hat hier eine Wahlmöglichkeit, entweder die tatsächlich entstandenen Stromkosten zu ersetzen oder eine bundeseinheitliche Strompreispauschale anwenden. Das Wahlrecht muss für das Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden. Für das Kalenderjahr 2026 beträgt die Pauschale 0,34?€ je nachgewiesener Kilowattstunde. Zusätzlich können die nachgewiesenen Kosten für das Laden des Dienstwagens an öffentlichen Ladestationen erstattet werden.

5. Reisekosten mit Elektrofahrzeugen
Bei Dienstreisen mit dem privaten Elektro- oder Hybridfahrzeug gilt weiterhin die Regelung, dass die allgemeinen Kilometersätze des Bundesreisekostengesetzes Anwendung finden. Hier beträgt der Kilometersatz für Pkw auch ab 2026 unverändert 0,30?€ je gefahrenem Kilometer – im Gegensatz zur Entfernungspauschale fand hier keine Anpassung statt.

Wenn der Arbeitnehmer seine tatsächlichen Fahrtkosten im Rahmen seiner privaten Steuererklärung als Werbungskosten geltend macht, sind die steuerfreien Vorteile oder pauschal besteuerte Beiträge nicht in die Gesamtaufwendungen des Fahrzeuges einzubeziehen.

6. Empfehlung
Die veränderten Regelungen im Jahr 2026 fördern die Elektromobilität weiterhin erheblich, verlangen aber vom Arbeitgeber eine genauere Dokumentation beim Laden von Dienstwagen zu Hause über einen gesonderten Stromzähler. Hier sollten Vorkehrungen getroffen werden um die neuen Nachweispflichten frühzeitig in die Lohn- und Gehaltsabrechnung zu integrieren.