Überlassung von Elektro- und Hybridfahrzeugen für private Fahrten an Arbeitnehmer

von Dr. Michael Korte

Die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der Privatnutzung bei der Dienstwagenüberlassung an Arbeitnehmer von extern aufladbaren Elektro- und Hybridfahrzeugen wird künftig halbiert, es wird nunmehr als geldwerter Vorteil nur 0,5 % anstelle 1 % des inländischen Bruttolistenneupreises monatlich angesetzt wird. Es erfolgt aber keine Kürzung der Bemessungsgrundlage um die Kosten des Batteriesystems.

Dieses gilt für Fahrzeuge, die vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft oder geleast worden sind. Führt der Arbeitnehmer ein Fahrtenbuch zur Ermittlung der lohnsteuerpflichtigen privaten Nutzung, sind bei der Berechnung der tatsächlichen Kilometerkosten die Aufwendungen nur zur Hälfte anzusetzen.